Zusammenfassung des Urteils UV 2007/6: Versicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin war nach einem Verkehrsunfall im Dezember 2002 gesundheitlich beeinträchtigt und litt unter verschiedenen Beschwerden, darunter Schmerzen im Nackenbereich und psychischen Problemen. Trotz Behandlungen und Therapien blieb ihr Zustand über Jahre hinweg unverändert. Nach mehreren medizinischen Untersuchungen und Gutachten wurde festgestellt, dass die Beschwerden nicht ausschliesslich auf den Unfall zurückzuführen waren, sondern auch degenerative Veränderungen und andere Faktoren eine Rolle spielten. Die Gutachter des Medizinischen Zentrums Römerhof kamen zu dem Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 50% auf körperliche und psychische Faktoren zurückzuführen war. Trotz der Unfälle waren diese nur teilweise für ihren Gesundheitszustand verantwortlich. Das Gericht stützt sich auf die umfassenden medizinischen Unterlagen und Gutachten, um zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Dezember 2005 noch Anspruch auf Leistungen hat. Das Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof wird als neutral und sachlich betrachtet, und die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Gutachter werden abgewiesen. Letztendlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Faktoren weiterhin arbeitsunfähig ist, wobei nicht allein die Unfälle als Ursache gelten.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2007/6 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
Datum: | 19.12.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Entscheide 2008 Entscheide 2007 UV - Unfallversicherung Art. 10 ff. UVG, Art. 16 ff. UVG: Wegfall der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen der persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2007, UV 2007/6). |
Schlagwörter : | Unfall; Gutachten; Gutachter; Beweis; Beurteilung; Arbeit; Leistung; Akten; Recht; Beschwerden; Zentrum; Medizinische; Kausalzusammenhang; Unfalls; Hinweis; Versicherung; Status; Arbeitsfähigkeit; Begutachtung; Römerhof; Adäquanz; Gesundheit; Allianz; äquate |
Rechtsnorm: | Art. 44 ATSG ; |
Referenz BGE: | 115 V 133; 115 V 140; 117 V 264; 117 V 360; 117 V 366; 117 V 382; 119 V 338; 119 V 340; 122 V 158; 123 V 99; 125 V 352; 126 V 360; 127 V 102; 130 II 428; 132 V 108; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 19. Dezember 2007 in Sachen
M. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau,
betreffend
Versicherungsleistungen
Sachverhalt: A.
Die 1953 geborene M. ist mit einem Arbeitspensum von 50% (UV act. 44) als Restaurantangestellte im A. tätig und in dieser Funktion bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Zürich (nachfolgend: Allianz), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (UV act. 20). Daneben war sie bei der B. (kurz: B. ) als Telefonistin tätig (50% Pensum, UV act. 44) und daher auch bei der Alba Allgemeine Versicherungsgesellschaft, Basel, unfallversichert (UV act. 23). Am 27. Dezember 2002 fuhr ein nicht vortrittberechtigtes Auto seitwärts in das von ihr gelenkte Fahrzeug. Da sie nach dem Unfall leichte Schmerzen im Nackenbereich und in beiden Händen eine Gefühllosigkeit verspürte, wurde sie von ihrem Ehemann ins Kantonale Spital Grabs geführt. Die Bild gebende Untersuchung der HWS (Halswirbelsäule) vom
30. Dezember 2002 ergab keinen frischen Bandscheibenvorfall und keine Zeichen einer intraspinalen Läsion. Es zeigten sich ältere knöcherne Einengungen der Neuroforamina HWK (Halswirbelkörper) 4/5 und vor allem HWK 5/6 und ein älterer knöcherner Wulst an der Hinteroberkante rechts von HWK 6, mediolateral, ohne Kontakt zum Myelon (UV act. 14). Im Austrittsbericht des Spitals vom 12. Februar 2003 berichteten die Ärzte, die Versicherte klage trotz der analgetischen Behandlung und des Tragens eines weichen Halskragens über occipitale Kopfschmerzen sowie Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultergelenke, die im Verlauf nur leicht zurückgegangen seien. Es bestehe ein Status nach Versteifungsoperation an der HWS. Die Versicherte sei bis zur weiteren Beurteilung durch den Hausarzt 100% arbeitsunfähig. Am 31. Dezember 2002 konnte sie das Spital wieder verlassen (UV act. 31).
Hausarzt Dr. med. C. bestätigte am 24. März 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab 10. Februar 2003. Er diagnostizierte eine HWS-Distorsion nach erneutem Autounfall bei Status nach früherem Schleudertrauma und berichtete von einem äusserst schleppenden (Heilungs-)Verlauf. Die Versicherte leide immer wieder unter starkem Schwindel und auch starken muskulären Verkrampfungen im zervicalen und occipitalen Bereich (UV act. 39). Die Arbeitsfähigkeit von 50% verwertete die
Versicherte in der Folge ausschliesslich mit der Tätigkeit als Restaurantangestellte im A. . Gegenüber dem Mitarbeiter des Schadendienstes der Allianz gab sie am 2. April 2003 an, die B. wolle sie nicht weiter beschäftigen (UV act. 44). Am 29. April 2003 präzisierte Dr. C. , die Arbeitsfähigkeit von 50% bedeute, dass die Versicherte leistungsoder zeitmässig die halbe Leistung ihres vorher ausgeübten Arbeitspensums erbringen könne. Eine Erhöhung des Pensums sei bis anhin nicht möglich gewesen, weil sie auch unter einer deutlichen psycho-neurotischen Verarbeitungsstörung wegen des zweiten Schleudertraumas leide und jede körperliche psychische Anstrengung den Zustand wieder verschlechtere (UV act. 49). Dr. med. D. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Versicherte auf Empfehlung des Hausarztes seit Mai 2003 in fachärztlicher Behandlung stand, diagnostizierte am 25. Juni 2003 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.22) und berichtete, die Versicherte habe im Jahr 1998 drei Autounfälle mit zwei HWS-Distorsionstraumen erlitten. Am 10. September 1999 habe im Kantonsspital St. Gallen wegen eines Diskusprolapses mit neurologischer Symptomatik eine Versteifungsoperation von vier Halswirbeln durchgeführt werden müssen. Am 27. Dezember 2002 habe die Versicherte ein weiteres HWS-Distorsionstrauma erlitten. Die Arbeit in der Kantine des Spitals Grabs habe sie im Februar 2003 wieder zu 50% aufnehmen können. Die Tätigkeit bei der B. sei ihr gekündigt worden, als sie sich dort wieder arbeitsfähig gemeldet habe (UV act. 57). Gemäss dem unfallanalytischen Gutachten vom 21. Januar 2004 wirkte beim Unfallereignis vom 27. Dezember 2002 auf das Fahrzeug der Versicherten eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 7 bis 11 km/h. Der Queranteil der Geschwindigkeitsänderung lag bei etwa 6 bis 9 km/h. Gemäss den Berechnungen der Experten dürfte sich die Versicherte in ihrem Fahrzeug infolge des seitlichen Anpralls des anderen Fahrzeugs leicht nach rechts und gleichzeitig etwas nach vorne bewegt haben. Ein Kopfanprall, zum Beispiel gegen die Seitenscheibe, wird aus unfallanalytischer Sicht als sehr unwahrscheinlich bezeichnet. Bei einer stossfernen Seitenkollision sei die direkte, auf die Halswirbelsäule wirkende Belastung geringer als bei der Heckkollision (UV act. 76).
Die Allianz holte weitere Berichte von Dr. D. vom 26. März 2004 (UV act. 83) und von Dr. C. vom 15. April 2004 (UV act. 84) ein. Die physiotherapeutischen Behandlungen wurden weiter geführt. Vom 10. bis 27. Mai 2004 hielt sich die Versicherte in der Klinik Valens auf. Zur weiteren Verbesserung der körperlichen
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit wurde die Weiterführung der medizinischen Trainingstherapie sowie des instruierten Heimprogramms empfohlen. Die weitere psychiatrische Behandlung erfolge durch Dr. D. . In der bisher ausgeübten Arbeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50%, halbtags. Im Verlauf könne allenfalls auch zu einem ganztägigen Einsatz mit mehr Freitagen übergegangen werden (UV act. 93). Die Allianz nahm wiederum Arztberichte von Dr. C. vom 4. Dezember 2004 (UV act. 109) und Dr. D. vom 22. Dezember 2004 (UV act. 110) zu den Akten. Insbesondere Dr. D. ging von einer Multimorbidität mit unfallbedingten und unfallfremden körperlichen Einschränkungen aus. Die psychische Beeinträchtigung spiele für die Frage der Arbeitsunfähigkeit eine untergeordnete Rolle. Die Schmerzen dürften seiner Meinung nach somatischen Ursprungs und nicht Folge einer Schmerzverarbeitungsstörung sein. Eine ganzheitliche Beurteilung der Situation erscheine ihm unumgänglich.
Nachdem die Invalidenversicherung der Versicherten aufgrund des Einkommensvergleichs bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente zugesprochen hatte, errechnete das kantonale Versicherungsgericht einen IV-Grad von 50% und sprach der Versicherten mit dem in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 14. April 2005 (IV 2004/89) ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
Am 18. August 2005 wurde die Versicherte im Medizinischen Zentrum Römerhof, Zürich, internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet. In Beantwortung der gestellten Fragen führten die Fachärzte im Gutachten vom 13. September 2005 (UV act. 135) aus, der organische Gesundheitsschaden bestehe in Form eines tendomyotischen Cervicalsyndroms bei Segmentsdegeneration der Halswirbelsäule und Status nach Spondylodese sowie eines thoracovertebralen und intermittierenden Lumbovertebralsyndroms ebenfalls bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Damit könnten die angegebenen Beschwerden objektiviert und organischen Substraten zugeordnet werden. Die aktuell geltend gemachten Gesundheitsschädigungen seien teilweise Folge des Unfalls vom 27. Dezember 2002. Es würden jedoch erhebliche unfallfremde Faktoren bestehen. Während die früheren Unfälle, einschliesslich jener vom 1. Juli 1998, für den aktuellen Zustand keine nennenswerte Rolle spielen würden, seien erhebliche degenerative Veränderungen vorhanden, die bereits seit Beginn der
90er Jahre im Bereich der HWS bestanden und am 10. September 1999 eine Spondylodese notwendig gemacht hätten. Im Anschluss daran sei es was häufig beobachtet werde zu einer weiteren Segmentdegeneration gekommen, die einen Teil der aktuellen Beschwerden verursachen würde und nicht dem Unfall vom 27. Dezember 2002 zugeschrieben werden könne. Dieser Unfall mit seiner Torsionskomponente habe aber zu einer mässigen Traumatisierung und damit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vorgeschädigten Halswirbelsäule und zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt. Am 10. Februar 2003 habe die Versicherte ihre Tätigkeit allerdings wieder zu 50% aufnehmen können. Welcher Anteil der Behandlung auf diesen Unfall und welcher auf den Vorzustand zurückzuführen sei, sei nicht mehr bestimmbar. Es sei eine hälftige Aufteilung zu empfehlen. Neben der somatischen Symptomatik bestehe auch eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt. Das psychische Beschwerdebild sei ohne weiteres erkennbar, stehe aber nicht im Vordergrund und sei auch durch unfallfremde Faktoren ausgelöst. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Restaurantangestellte betrage 50%, davon sei die Hälfte unfallbedingt. In einer idealen Tätigkeit mit wechselnder Belastung, ohne Überkopfarbeit und ohne repetitives Bücken, verteilt auf fünf Arbeitstage pro Woche, würde die Arbeitsfähigkeit 75% betragen. Den medizinischen Endzustand erachteten die Gutachter noch nicht als erreicht. Es seien weitere Heilbehandlungen, insbesondere auf psychiatrischem Gebiet notwendig.
Gemäss Schreiben vom 27. Januar 2006 setzte die Allianz die Taggeldleistungen ab Oktober 2005 aufgrund des im Gutachten angegebenen Anteils des Unfalls an der Arbeitsunfähigkeit um die Hälfte herab (UV act. 138).
Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 schloss sich Dr. med. E. , Facharzt für Allgemeinmedizin, den Beurteilungen im Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof an. Die dort nach allseitigen Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerungen seien begründet und nachvollziehbar. Da die Gutachter das Erreichen des unfallbedingten medizinischen Endzustands auf den 31. Dezember 2005 festgelegt hätten und gleichzeitig zum Schluss gekommen seien, dass als Folge des Unfalls keine bleibende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu erwarten sei, dürfe der Versicherten ab 1. Januar 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden (UV act. 140).
B.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 an die Allianz erhob der Rechtsvertreter der Versicherten, Dr. iur. Peter Sutter, Heiden, verschiedene Einwände formeller und materieller Natur gegen das Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof (UV act. 141). Die Allianz widersprach diesen Beanstandungen im Schreiben vom 25. April 2006 und gewährte der Versicherten das rechtliche Gehör zur vorgesehen Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2005 (UV act. 148). Die Versicherte liess am
18. Mai 2006 darauf hinweisen, dass sie mit einer Leistungseinstellung nicht einverstanden sei (UV act. 153).
C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 verneinte die Allianz ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 27. Dezember 2002 ab 1. Januar 2006. Dr. med. E. habe bestätigt, dass das Gutachten vom 13. September 2005 den beweisrechtlichen Anforderungen entspreche, sodass darauf abgestellt werden könne. Gemäss der Antwort auf die Frage 5 im Gutachten sei der medizinische Endzustand drei Jahre nach dem Unfall erreicht. Somit seien die Unfallfolgen ab 1. Januar 2006 abgeklungen und der Gesundheitszustand der Versicherten würde sich auch ohne den Unfall identisch zeigen (UV act. 155). In der dagegen gerichteten Einsprache vom 30. Mai 2006 machte die Versicherte wiederum verschiedene formelle, personelle und materielle Mängel des Gutachtens des medizinischen Zentrums Römerhof geltend und beantragte, die gesetzlichen Leistungen seien weiterhin auszurichten (UV act. 156).
Mit Entscheid vom 24. November 2006 wies die Allianz die Einsprache ab. Die Versicherte bzw. ihr Rechtsvertreter sei mit der Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Römerhof und somit auch mit der Teilnahme von Dr. med. G. als Begutachter einverstanden gewesen. Der Vorwurf betreffend Auswahl des Gutachters sei daher zu spät erfolgt. Der Umstand, dass Dr. G. der Unfallkausalität bei Schleudertraumas kritisch gegenüber stehe, begründe keine Befangenheit. Das Gutachten beruhe auf eingehenden Untersuchungen, welche auch eine neurophysiologische Abklärung beinhalteten. Für weitere, insbesondere neurologische, Abklärungen habe angesichts der bereits vorhandenen medizinischen Akten kein
Anlass bestanden. Die Expertise entspreche den Beweisanforderungen an medizinische Gutachten. Gemäss letzteren sei der Status quo sine am 31. Dezember 2005 erreicht gewesen, weshalb die Leistungen einzustellen seien. Im Übrigen fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang. Ausgehend von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen komme vorliegend lediglich das Kriterium der Dauerschmerzen überhaupt in Betracht. Da dieses Kriterium aber nicht in ausgeprägter Weise gegeben sei und alle andern Kriterien nicht vorliegen würden, sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe daher ab 1. Januar 2006 nicht mehr.
D.
Gegen diesen Einsprache-Entscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Heiden, für die Betroffene eingereichte Beschwerde vom 19. Januar 2007 mit dem Antrag auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof sei hinsichtlich der Federführung durch Dr. G. zu kritisieren. Von Dr. G. dürfe gestützt auf seine Ausführungen an einer Sozialversicherungsrechtstagung in Freiburg behauptet werden, dass er lang dauernde persistierende Beschwerden aufgrund von HWS-Distorsionen und ständig andauernde typische Beschwerden nach Schleudertrauma schlechthin negiere, respektive aufgrund psychischer Genese erklärt haben wolle. Aufgrund dieser Ausführungen sei er als befangen zu qualifizieren; von einer neutralen Begutachtung könne nicht gesprochen werden. Der federführende Gutachter sei ursprünglich Endokrinologe. Gemäss gefestigter Rechtsprechung seien Gutachten bei HWSDistorsionen von einem Neurologen zu erstellen. Dr. G. habe die neurologische Untersuchung gar selbst durchgeführt. Dabei sei er nicht zu einem erheblichen objektiven Befund gekommen, was nicht erstaune. Zumindest was den Bereich des Haftpflichtrechts betreffe, habe das Bundesgericht die Schwere des Unfallereignisses für die Adäquanz als nicht relevant betrachtet und nicht auf die Resultate der biomechanischen Begutachtung abgestellt. Dagegen zitiere Dr. G. diese Unfallanalyse als massgebliche Akte und schliesse daraus auf die angebliche Harmlosigkeit des Unfalls. Untersuchungen würden aber zeigen, dass die Verletzungsrisiken gerade bei Unfällen mit geringen Beschleunigungen gehäuft seien.
Auch in der übrigen Beurteilung von Dr. G. sei seine ablehnende Grundhaltung an verschiedenen Stellen durch die Wortwahl und seine subjektiven Wertungen dokumentiert. Das Gutachten sei ferner unvollständig. Es sei weder eine eingehende neurologische, noch eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt worden, obwohl die Beschwerdeführerin an verschiedenen diesbezüglichen Beschwerden leide. Ebenso sei auf ein orthopädisches Konsilium verzichtet worden. Sodann hätten die Gutachter nicht alle der gestellten Fragen beantwortet, was das Gutachten oberflächlich erscheinen lasse. Stossend sei auch die mangelnde Nachvollziehbarkeit verschiedener Schlussfolgerungen im Gutachten. Zwischen der Begründung der Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (kein bleibender Schaden) durch die Gutachter und ihrem Hinweis, der Endzustand sei noch nicht erreicht, weshalb die medizinisch-theoretische Invalidität nicht abschätzbar sei, bestehe ein Widerspruch. Der Gutachter habe sich sodann bei seiner Aussage, der Status quo sine sei drei Jahre nach dem Unfall erreicht, nicht mit den anders lautenden Einschätzungen weiterer Mediziner auseinander gesetzt, wie dies zu erwarten gewesen wäre. Das Dahinfallen jeglicher Bedeutung des Unfalls sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Dass drei Jahre nach dem Unfall der Endzustand eingetreten sein würde, sei im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich eine Hoffnung gewesen, deren Eintritt nie überprüft worden sei. Da es nach der Rechtsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass pathologische Zustände nach HWSVerletzungen bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können, müssten auch die Schädigungen durch die früheren Unfälle bei der Adäquanzbeurteilung berücksichtigt werden.
E.
In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2007 beantragt die durch Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, vertretene Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf die Ausführungen im Einsprache-Entscheid macht die Beschwerdegegnerin ergänzend geltend, sie habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. März 2005 darauf hingewiesen, dass bei einer Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Römerhof Dr. G. als Hauptgutachter mitwirken würde. Dies sei nicht abgelehnt worden. Die Bezeichnung des Gutachters als befangen, sei daher verspätet. Die Behauptung, der Gutachter sei befangen, halte aber auch einer
materiellen Überprüfung nicht stand. Zum einen stelle sich vorliegend die Problematik der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden nicht, weil gemäss der Feststellung der Gutachter die angegebenen Beschwerden einem organischen Substrat zugeordnet werden könnten. Zum andern lägen der Begutachtung verschiedene andere fachärztliche Beurteilungen zu Grunde, in welchen insbesondere in neurologischer Hinsicht keine dem Unfall vom 27. Dezember 2002 zuzuweisenden Auffälligkeiten festgehalten seien. Im Gutachten werde zwar auf die unfallanalytische Beurteilung hingewiesen, dass die Gutachter daraus aber Schlussfolgerungen gezogen hätten, gehe daraus nicht hervor. Die Schlussfolgerungen der Gutachter seien sodann von den beteiligten Spezialärzten erarbeitet worden. Diese hätten sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Es werde dort also nicht allein die Meinung von Dr. G. wiedergegeben, sondern die Beurteilung verschiedener Ärzte. Es sei sodann nicht ersichtlich, welche neuen, entscheidrelevanten Fakten durch eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung bekannt geworden wären. Das Gutachten sei auch nicht unvollständig. Die geklagten schleudertraumatypischen Beschwerden seien sachgerecht berücksichtigt worden. Das Gutachten gebe auf die vorliegend relevanten Fragen hinreichend Antwort. Es sei nicht ersichtlich, wieso es oberflächlich erstellt sein sollte. Wenn die beteiligten Spezialärzte in der zusammenfassenden Beurteilung zum Schluss kämen, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf krankheitsbedingte Faktoren zurückzuführen seien und der Status quo sine unter Berücksichtigung von Vorzustand und Schwere des Unfallereignisses etwa drei Jahre nach dem Unfall eingetreten sei, sei dies nachvollziehbar begründet. Dass es hierbei lediglich um eine Schätzung gehen könne, sei ebenfalls nachvollziehbar. Dr. E. habe sich dieser Beurteilung im Übrigen ohne weiteres anschliessen können. Der allgemeine medizinische Endzustand sei zugegebenermassen nicht mit dem unfallversicherungsrechtlich relevanten Status quo sine gleichzusetzen. Massgeblich sei nur, dass die unfallbedingten Beschwerden nach drei Jahren abgeklungen seien. Hinsichtlich des Eintritts des Status quo sine habe keine medizinische Auseinandersetzung stattfinden können, weil weder die Ärzte der Klinik Valens noch Dr. C. und Dr. D. sich mit dieser Frage befasst hätten. Das Gutachten sei unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften gemäss Art. 44 ATSG zustande gekommen. Die Ausführungen im Gutachten seien vollständig, würden die geklagten Beschwerden berücksichtigen und die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar. Die
Adäquanz sei bei Fällen, wo die versicherte Person mehrere Unfälle mit Beteiligung der HWS erlitten habe, gemäss der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung grundsätzlich für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Es sei aber auch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen. Voraussetzung dazu sei aber der hinreichende Nachweis einer dauerhaften, unfallbedingten Vorschädigung der HWS. Diese Bedingung fehle vorliegend. So habe Prof. Dr. I. im Bericht vom 15. September 1999 bezüglich der Operation vom 10. September 1999 festgehalten, die angetroffenen organischen Veränderungen in der HWS sprächen für rein degenerative Ursachen und eine traumatische Entstehung sei nicht vorstellbar. Auch Dr. J. weise im neurologischen Gutachten der Klinik Valens vom 20. März 2000 darauf hin, dass aufgrund des Traumas vom 1. Juli 1998 keine richtungsweisende Verschlimmerung eingetreten sei und sich die Indikation zur Operation nicht mit dem Unfallereignis begründen lasse. Die Beschwerdeführerin sei denn auch vor dem Unfall vom 27. Dezember 2002 wieder 100% arbeitsfähig gewesen und habe ab August 2002 keine Medikamente mehr einnehmen müssen. Damit sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass ein früherer versicherter Unfall eine dauerhafte Vorschädigung zur Folge gehabt habe. Demnach beurteile sich die Adäquanz einzig aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 27. Dezember 2002. Wie im Einsprache-Entscheid ausgeführt, sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, weil die zu berücksichtigenden Kriterien nicht erfüllt seien.
F.
In der Replik vom 12. April 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie weist im Wesentlichen teilweise erneut - darauf hin, dass im Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof nicht alle gestellten Fragen beantwortet und die Schlussfolgerungen der Ärzte nicht schlüssig begründet seien. Sodann sei die Aktenführung der Beschwerdegegnerin zu beanstanden. Es könne daher nicht festgestellt werden, welche Akten den Gutachtern vorgelegt bzw. ob ihnen Akten vorenthalten wurden. Da auch ihr vor und nach Erlass der Verfügung keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels sei nicht möglich. Auch die nun vorliegenden Akten seien unvollständig. Es würden medizinische Unterlagen für die Zeit vor dem 9. August
1999 fehlen und der im Gutachten erwähnte Arztbericht von Dr. H. vom 9. August 2000 sei nicht vorhanden.
G.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 2. Juli 2007 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Insbesondere zur Frage der Aktenführung und ob nun die vollständigen Akten vorliegen, bringt die Beschwerdegegnerin vor, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seien am 10. Mai 2006 die Akten chronologisch nummeriert zugestellt worden. Danach habe er sich hinsichtlich der Aktenführung auch im Rahmen der Einsprache nicht mehr beklagt. Tatsächlich sei es aber so, dass sie dem Versicherungsgericht die Akten der Zürich Versicherung zum Vorunfall vom 1. Juli 1998 nicht zugestellt habe. Dies werde hiermit nachgeholt. Dabei handle es sich aber um jene Akten, die sie der Beschwerdeführerin bereits am 10. Mai 2006 mit der Bezeichnung VZ1 bis VZ12 zugestellt habe. Der Beschwerdeführerin seien diese Akten, wozu auch die Kopie des Berichtes von Dr. H. vom 9. August 2000 (VZ10) gehöre, somit seit längerem bekannt gewesen. Die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Akten seien im Gutachten vollständig aufgelistet, sodass klar und eindeutig zu ersehen sei, auf welche Akten sich das Gutachten abstütze. Dazu gehöre auch der ärztliche Zwischenbericht von Dr. C. vom 4. Mai 2005, auf den im Gutachten explizit Bezug genommen werde. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Aktenführungspflicht könne somit keine Rede sein. Bei der Adäquanzprüfung seien ausschliesslich die Folgen des Unfalls vom 27. Dezember 2002 zu berücksichtigen, weil die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2001 100% arbeitsfähig und ab August 2002 beschwerdefrei gewesen sei.
H.
In der Stellungnahme vom 17. Juli 2007 zu den von der Beschwerdegegnerin neu eingereichten Akten macht die Beschwerdeführerin geltend, die Darstellung der Beschwerdegegnerin in der Duplik würde nichts daran ändern, dass den Gutachtern der Bericht von Dr. D. vom 31. Mai 2005 nicht vorgelegen habe. Insbesondere Frau Dr. F. habe somit bei der psychiatrischen Fachbeurteilung keine Kenntnis von der darin bestätigten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab April 2005 gehabt.
Es sei anzunehmen, dass die psychiatrische Teilbegutachtung sonst anders ausgefallen wäre.
Erwägungen:
1.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der diesen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Weiter ist das Vorhandensein eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu prüfen. Die adäquate Kausalität dient der rechtlichen Abgrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa mit Hinweisen). Auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule äquivalenten Verletzungen bilden zuallererst die medizinischen Fakten wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gericht. Das Vorliegen eines Schleudertraumas einer äquivalenten Verletzung wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
Bei einem durch den Unfall verschlimmerten überhaupt manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 mit Hinweisen). Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Denn es ist nicht so, dass der Unfallversicherer bei einmal bejahter Unfallkausalität so lange haftet, als er unfallfremde Ursachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahin gefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] i.S. Z. vom 18. Dezember 2003, U 258/02 und i.S. O. vom 31. August 2001, U 285/00).
Die Formel "post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, kann nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 340 Erw. 2b/ bb).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 210 Erw. 6c, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
2.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 31. Dezember 2005 Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 27. Dezember 2002 zu entrichten hat.
3.
Die Beschwerdeführerin zweifelt an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit eines an der Begutachtung des Medizinischen Zentrums Römerhof mitwirkenden Arztes. Sie erhebt diverse Einwände gegen die Unabhängigkeit und Objektivität von Gutachter Dr. G. . Diese sind vorab zu prüfen.
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei deren dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. März 2005 (UV act.
115) unter anderem drei Gutachterstellen zur Auswahl vorgeschlagen. Die Beschwerdeführerin wählte mit Schreiben von 25. April 2005 (UV act. 116) das vorgeschlagene Medizinische Zentrum Römerhof, Zürich, aus. Nachdem sie bereits mit Schreiben vom 31. März 2005 Kenntnis davon erhielt, dass Dr. G. als Hauptgutachter vorgesehen war, ist der Auftrag unter Beachtung der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin erteilt worden. Dagegen hat die Beschwerdeführerin zu gegebener Zeit keine Einwände geltend gemacht, ja sie hat diese Gutachterstelle selbst ausgewählt. Ein Ausstandgrund könnte daher nur noch vorliegen, wenn das Gutachten nicht sachlich und neutral abgefasst wäre. Jede weitere Kritik an der Auswahl des Gutachters muss als widersprüchliches Verhalten gelten, das keinen Rechtschutz verdient. Die Sorge, das Gutachten könnte mangelhaft ausgefallen sein, weil beispielsweise medizinische Fachkenntnisse fehlen weil auch anderer medizinische Beurteilungen möglich sind, ist denn auch keine Frage der Befangenheit, sondern der Beweiswürdigung; sie weckt nicht das Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gutachters, sondern ist im Rahmen der beweisrechtlichen Würdigung des Gutachtens zu prüfen (vgl. BGE 132 V 108 Erw. 6.5). Nachdem keine Hinweise ersichtlich sind, die das Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof nicht als neutral und sachlich abgefasst erscheinen lassen, ist die Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Ausstandsund Ablehnungsgründe abzuweisen. Das Gutachten kann mithin für die Beurteilung der Streitsache herangezogen werden.
Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend die Aktenführung sind von der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik nachvollziehbar widerlegt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin dazu keine weiteren Ausführungen machte und die vorhandenen
Akten chronologisch und übersichtlich geführt sind, besteht für das Gericht kein Anlass zur weiteren Prüfung dieser Angelegenheit. Was sodann den Arztbericht von Dr. D. vom 31. Mai 2005 betrifft (UV act. 121), der bei der psychiatrischen Begutachtung durch das Medizinische Zentrum nicht vorgelegen haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen einfachen Verlaufsbericht handelt, der von einem im Wesentlichen unveränderten psychischen Zustand der Beschwerdeführerin berichtet. Eine vorübergehende Verschlechterung war eingetreten, nachdem sie das Medikament gegen die psychische Störung selbst abgesetzt hatte. Sollte der Bericht tatsächlich gefehlt haben, hätte sich also ein anderer Ausgang der psychiatrischen Begutachtung auch bei dessen Kenntnis nicht ergeben.
Hinsichtlich der von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zweifel am Gutachten des Medizinischen Zentrums bleibt zu erwähnen, dass an einer medizinischen Fachtagung vorgetragene theoretische Ausführungen den referierenden Arzt als Gutachter in einem konkreten Fall nicht unbrauchbar machen, solange wie vorliegend keine Hinweise auf eine allfällige Voreingenommenheit vorliegen. Der Gutachter ist sodann geradezu dazu aufgefordert, seine eigenen Beobachtungen und Eindrücke zu schildern und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Dass auch andere medizinische Schlussfolgerungen möglich sind, ist dem Beweiswert nicht abträglich, solange die übrigen rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen Arztbericht vorhandenen sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), was vorliegend zutrifft. Die Ergebnisse werden ausgehend von den Befunden, unter Berücksichtigung aller angegebenen Symptome und soweit erforderlich in Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar begründet und erläutert. Auf die nach eingehenden eigenen Untersuchungen und aufgrund der umfangreichen Vorakten gezogenen Schlussfolgerungen der Gutachter kann somit abgestellt werden. Da von medizinischen Beweisergänzungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist hievon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 428 Erw. 2.1).
4.
Gemäss der Beurteilung des Kantonalen Spitals Grabs vom 31. Dezember 2002 (UV act. 14) und von Hausarzt Dr. C. vom 10. Februar 2003 erlitt die
Beschwerdeführerin beim Unfall vom 27. Dezember 2002 eine Distorsion der Halswirbelsäule. Durch bildgebende Abklärungen konnten unfallbedingte Verletzungen der ossären Strukturen ausgeschlossen werden. Der Heilungsverlauf verlief von Anfang an schleppend und es traten Schwindelerscheinungen und muskuläre Verkrampfungen im zervikalen und occipitalen Bereich auf (UV act. 39). Der behandelnde Psychiater Dr.
D. diagnostizierte am 28. Juni 2003 eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10: F 43.1), welche gemäss seiner Beurteilung im Arztbericht vom 3. April 2004 für die Arbeitsfähigkeit zur Zeit aber eher eine untergeordnete Rolle spiele. Dr. D. ging hingegen davon aus, dass die Beschwerdeführerin von somatischer Seite in der Arbeitsfähigkeit zu 50% eingeschränkt sei (UV act. 83). Während des Aufenthalts in der Klinik Valens im Mai 2004 konnte eine Verbesserung von Kraft und Ausdauer der Paravertebralmuskulatur sowie der allgemeinen Leistungsfähigkeit erreicht werden. Die Schmerzproblematik blieb aber weitgehend unverändert. Eine erneute neurologische Abklärung ergab, wie bereits jene im A. vom Dezember 2002 und jene von Dr. med. I. , Neurologe, wiederum keinen mit der HWS-Problematik in Zusammenhang stehenden neurologischen Befund (UV act. 31, 58 und 93). Gemäss Bericht von Dr.
I. vom 16. Juli 2003 zeigte sich eine Zunahme der Verzögerung der Impulsleitung des Nervus medianus rechts im Carpometacarpalabschnitt, welcher mit dem Tragen einer Handschiene zu therapieren sei. Soweit neurologische Beschwerden geklagt wurden, sind sie somit gemäss der Beurteilung von Dr. I. nicht auf Unfallfolgen, sondern auf das neuerlich auftretende Karpaltunnelsyndrom zurückzuführen. Nachdem sich der Schmerzzustand im Bereich des Nackens der Beschwerdeführerin trotz verschiedenster schmerztherapeutischer Behandlungen auch nach Jahren nicht wesentlich verbesserte, liess die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Römerhof vornehmen. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Vorakten und eigenen rheumatologischen, psychiatrischen und Bild gebenden Abklärungen stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Tendomyotisches Cervicalsyndrom links bei
Status nach Spondylodese C4 bis C6
Segmentdegeneration C6/C7
Status nach Morbus Scheuermann mit thoracovertebralem
Schmerzsyndrom
Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom bei
Spondylosen L2 bis L4
4. Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F 43.22).
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnen die Gutachter einen Status nach CTS (Karpaltunnelsyndrom)-Operation beidseits in den Jahren 1996 und 2001.
Hinsichtlich des Vorzustands weisen die Gutachter darauf hin, dass die am 10. September 1999 im Kantonsspital St. Gallen vorgenommene operative Spondylo-dese mit ventraler Diskektomie und Osteophytenabtragung sowohl gemäss Prof. Dr. I. , Kantonsspital St. Gallen (Bericht vom 15. September 1999) als auch gemäss dem Neurologen Dr. J. , Klinik Valens (Bericht vom 20. März 2000), auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sei und in keinem Zusammenhang mit dem zuvor am 1. Juli 1998 erlittenen Unfall gesehen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sodann ab August 2002 bei voller Arbeitsfähigkeit keine Medikamente mehr benötigt. In Beurteilung aller aktueller Gegebenheiten und Befunde halten die Gutachter des Medizinischen Zentrums fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit im A. 50% arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit sei auf körperliche und psychische Befunde zurückzuführen. Die verschiedenen Verkehrsunfälle seien nur teilweise für das aktuelle Bild verantwortlich.
Auf der Grundlage der vorhandenen umfassenden medizinischen Unterlagen kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen gelten, dass die weiterhin geklagten Beschwerden keine unfallbedingte organische Ursache haben, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in massgeblichem Umfang über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus herabsetzen würde. Die weiter
anhaltenden Schmerzen stehen gemäss den überzeugenden ärztlichen Ausführungen im Zusammenhang mit den vorbestehenden degenerativen Veränderungen und den Symptomen der zusätzlich eingetretenen Anpassungsstörung mit Angst und Depression. Die Beurteilung der Experten, dass der Unfall lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines latent vorhandenen Vorzustandes bewirkt habe, erscheint nachvollziehbar. Die festgestellte Einschränkung der HWSBeweglichkeit sowie die beschriebenen Muskelverspannungen im HWSSchultergürtelbereich können für sich allein nicht als organisch objektivierbare Unfallfolgen qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2007, i.S, S., U 416/06 Erw. 7.1.4 mit Hinweisen). Die weiterhin geklagten Beschwerden sind mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die bereits vorbestehenden degenerativen Veränderungen und die psychiatrische Diagnose zurückzuführen.
Die Schlussfolgerungen von Dr. E. vom 9. Februar 2006, der aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Zentrums, nach welchem der unfallbedingte medizinische Endzustand per 31. Dezember 2005 erreicht wurde und als Folge des Unfalls keine bleibende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu erwarten seien, das Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2006 postulierte, erscheint unter diesen Umständen schlüssig und nachvollziehbar. Es muss gezwungenermassen bei der begründeten Annahme bleiben, dass mit Rücksicht auf den dokumentierten degenerativen Vorzustand und die doch fehlende Schwere des Unfalls der Status quo sine drei Jahre nach dem Unfall erreicht sei. Der Status quo sine muss denn auch 'nur' überwiegend wahrscheinlich eingetreten und nicht sicher bewiesen sein.Vorliegend ist die somatische Beeinträchtigung nur noch möglicherweise eine natürliche Folge des versicherten Unfalls, nicht jedoch mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b).
5.
Zu prüfen bleibt, inwieweit die psychische Situation als unfallbedingt zu berücksichtigen ist. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden neben dem natürlichen auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz ist in
denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen nicht zum typischen, depressive Entwicklungen einschliessenden (BGE 117 V 360 Erw. 4b) Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, sondern vielmehr als eine selbständige, sekundäre mithin von blossen (Langzeit-)Symptomen der anlässlich des Unfalls erlittenen HWS-Distorsion zu unterscheidende - Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 Erw. 2b). Würden psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen Unfall mit Distorsionsverletzungen der HWS auftreten, ungeachtet ihrer Pathogenese stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a auf ihre Adäquanz hin überprüft, bestünde die Gefahr, identische natürlich kausale psychische Unfallfolgen adäquanzrechtlich allein deshalb unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS ein äquivalenter Verletzungsmechanismus auftrat nicht, was nicht angeht (SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27 Erw. 2.2 und 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2007, i.S. F., U 141/2006). Bei der Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweisen), die nicht von den Ärzten, sondern vom Gericht zu beantworten ist.
Gemäss der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. D. besteht eine posttraumatische Belastungsstörung. Differenzialdiagnostisch stellte er eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt in den Raum, die er unter anderem mit zeitlich zum Teil länger zurückliegenden Ereignissen begründet. Während er noch im Dezember 2004 den psychischen Beeinträchtigungen für die Frage des Invaliditätsausmasses und der Arbeitsfähigkeit eine untergeordnete Rolle zuwies, fehlt es im Verlaufsbericht vom 25. Mai 2005 an einer entsprechenden Ergänzung. Nach Frau Dr. F. , welche die psychiatrische Begutachtung für das Medizinische Zentrum vornahm, erfüllen die Symptomatik und der Unfall die für die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung nachzuweisenden Kriterien, insbesondere jenes eines genügend schweren Traumas, nicht. Dies entspricht den diagnostischen Leitlinien der ICD-10. Danach soll eine solche Störung nur diagnostiziert werden, wenn sie nach einem traumatisierten Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Zur Ausbildung einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression ist es nach der Beurteilung von Dr. F. im Rahmen der Primärpersönlichkeit und der Lebensgeschichte gekommen, zu der auch die Traumatisierungen durch den Ehemann gehören würden. Die Beschwerdeführerin sei durchaus auch aus Gründen der psychischen Symptomatik mit ihrem derzeitigen Pensum von 50% absolut am Rande ihrer Leistungsfähigkeit.
Bei der Prüfung der Adäquanz ist sodann nur der Unfall vom 27. Dezember 2002 einzubeziehen. Zur Zeit dieses Unfalls lagen keine relevanten Folgen des Unfalls vom
1. Juli 1998 mehr vor. Die Beschwerdeführerin konnte ihrer Erwerbstätigkeit ohne Einschränkung vollumfänglich nachgehen (vgl. act. G 14.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2006, i.S. S., U 39/2004).
Zur Zeit der Leistungseinstellung (1. Januar 2006) war nach der Beurteilung des behandelnden Psychiaters keine leistungseinschränkende psychische Störung vorhanden. Unter diesen Umständen müsste auch nicht geprüft werden, ob ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein könnte und das Verfahren wäre mangels objektivierbarer organischer Unfallfolgen ohne weiteres abzuschliessen. Da Dr. F. indessen einen psychischen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit und zumindest eine Teilkausalität des Unfalls für die psychischen Probleme nicht ausschliesst, kann auf die Adäquanzprüfung nicht verzichtet werden. Die psychische Symptomatik wird von den Fachärzten grundsätzlich übereinstimmend auf verschiedene auch unfallfremde Ursachen zurückgeführt. Mit Blick auf die oben erwähnte Unterscheidung (Erw. 5.1) liesse sich die Adäquanzbeurteilung somit ohne weiteres auch aufgrund der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 durchführen. Wie zu zeigen sein wird, fehlt es aber auch, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin eine Prüfung in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366 vorgenommen würde, am Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den weiterhin geklagten Beschwerden. Umso mehr gilt dies bei einer Prüfung nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 (psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen).
Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und den dabei ausgelösten Kräften werden Auffahrunfälle auf ein Fahrzeug regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2). Hiervon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Gemäss den Feststellungen im biomechanischen Gutachten ist die auf die Halswirbelsäule wirkende Belastung bei einer Seitenkollision, wie sie die Beschwerdeführerin erlitt, zudem geringer als bei einer Heckkollision. Derartige Gutachten werden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren im Übrigen regelmässig als Anhaltspunkt bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs und der beim Unfall wirkenden Kräfte berücksichtigt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom
27. Juli 2007, i.S. M., U 449/06, Erw. 4.2.2). Von den rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb und Erw. 7) geforderten sieben Kriterien kommt vorliegend einzig dasjenige der Dauerschmerzen überhaupt in Betracht. Die von der Beschwerdegegnerin unterstützten Therapien waren offenbar geeignet, die Schmerzen erträglich zu halten, sodass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit im A. bereits ab 10. Februar 2003 wieder ausführen konnte. Dass sie die zweite Anstellung bei der B. nicht wieder aufnahm, hatte offenbar zusätzlich unfallfremde Gründe (UV act. 44, 57 und 69). Das Kriterium des Dauerschmerzes ist zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Nicht zu übersehen ist im Weiteren, dass ausgedehnte nicht unfallbedingte degenerative Vorzustände bestehen, was nicht nur initial zu einer Schmerzverstärkung, sondern auch zur Erhaltung der Schmerzen beigetragen haben dürfte. Die Diagnose eines Schleudertraumas von schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS vermag die Schwere besondere Art der Verletzung für sich allein nicht zu begründen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3). Eine Behandlungsdauer von zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma einer äquivalenten Verletzung der HWS ist im Allgemeinen noch als im üblichen Rahmen liegend zu betrachten (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 239 Erw. 5.2.4 mit Hinweisen). Eigentliche ärztliche Heilbehandlungen der somatischen Beschwerden fanden indessen keine statt bzw. die Arztbesuche beschränkten sich auf Verlaufskontrollen, die Verordnung therapeutischer Massnahmen auf medizinische Abklärungen, sodass nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, liegen nicht vor. Da somit weder ein einzelnes der für die
Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch die zu prüfenden Kriterien in gehäufter auffallender Weise gegeben sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen. Dies hat zur Folge, dass der Unfall zwar unter Umständen eine natürlich kausale Teilursache der persistierenden bzw. zusätzlich aufgetretenen psychischen Gesundheitsstörung darstellt, diese ihm aber rechtlich nicht zugerechnet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht ab 1. Januar 2006 verneint.
6.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den EinspracheEntscheid vom 24. November 2006 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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